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Krankenversicherung
In der Gesetzlichen Krankenversicherung sind alle Arbeitnehmer versichert, deren Jahreseinkommen die Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt. Wird die Beitragsbemessungsgrenze überschritten, so haben die Arbeitnehmer die Möglichkeit sich auch privat in einer der zahlreichen Privaten Krankenkassen zu versichern. Innerhalb der gesetzlich Krankenversicherten gibt es darüber hinaus aber auch eine Gruppe von gut verdienenden freiwillig Versicherten, gegebenenfalls auch in die Private Krankenversicherung wechseln könnte, was jedoch einer „Entscheidung fürs Leben“ gleich käme, denn so ohne weiteres kommt man nicht wieder zurück in die Gesetzliche Krankenversicherung, wenn man sich erst einmal für eine Private Krankenversicherung entschieden hat.
Der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung wurde bis einschließlich 30. Juni 2005 je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber getragen.
Mit Wirkung zum 01.07.2005 wurde ein Zusatzbeitrag in Höhe von 0,9 Prozent fällig, den alleine der Arbeitnehmer zu tragen hat.
Die Höhe der Beiträge, die zu zahlen sind, bestimmt dabei die Krankenkasse, bei der man versichert ist. In Deutschland besteht dabei freie Kassenwahl für die gesetzlich Krankenversicherten. Man kann dabei jederzeit die Krankenkasse wechseln.
Kündigungsfrist ist dabei immer der erste Tag des übernächsten Monats.
Das heißt zwischen der Kündigung und dem Eintrittstermin in eine neue Krankenkasse müssen 2 volle Monate liegen.
Die bisherige Krankenkasse muss dabei die Kündigung binnen 14 Tagen bestätigen.
Am sichersten ist es dabei, wenn man die Kündigung per Einschreiben mit Rückschein an die Krankenkasse versendet.
Der ausgewählten neuen Krankenkasse muss man nämlich, um aufgenommen zu werden, das Kündigungsschreiben der bisherigen Krankenkasse vorlegen, wobei jede gesetzliche Krankenkasse verpflichtet ist jeden aufzunehmen, der einen entsprechenden Antrag stellt.
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